Unser Elternbeirat       

Elternbeirat der Grundschule Ampfing

im Schuljahr 2025/2026

Wilhelm, JinA

1. Elternbeiratsvorsitzende / Klasse 4a
Wilhelmi, Franziska 2. Elternbeiratsvorsitzende / Klasse 3a
Pfeffer, Nina Klasse 1a
Yilmaz, Semanur Klasse 1c
Palmer, Stefan Klasse 2a
Vollenweider, Anastasia Klasse 2c
Tischler, Nadine Klasse 3a
Schwenk, Alexandra Klasse 3c
Firl, Romy Klasse 4c

Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher der Grundschule Ampfing

im Schuljahr 2025 /2026

1. Mikic, Melani

2. Pfeffer, Nina

Klasse 1a

1. Gharbi, Janna

2. Standl, Nadine

Klasse 1b

1. Yilmaz, Semanur

2. Rzepka, Janina

Klasse 1c

1. Wölfl, Maximilian

2. Kliegl, Pamela

Klasse 2a

1. Landenhammer, Sabrina

2. Limbrunner, Michaela

Klasse 2b

1. Vollenweider, Anastasia

2. Dawaba, Jasmine

Klasse 2c

1. Tischler, Nadine

2. Wilhelmi, Franziska

Klasse 3a

1. Felbinger, Cornelia

2. Reisinger, Michaela

Klasse 3b

1. Schwenk, Alexandra

2. Kahler, Michaela

Klasse 3c

1. Wilhelm, JinA

2. Plischke, Alexandra

Klasse 4a

1. Kink, Jessica

2. Höpfinger, Susanne

Klasse 4b

1. Firl, Romy

2. Hansen-Rauch, Jennifer

Klasse 4c

Aufgabe des Elternbeirats ist es,

1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,

2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,

3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen
Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,

4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,

5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen

6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 des BayEUG das Einvernehmen herzustellen,

7. bei der Verwendung bestimmter Lernmittel nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen,

8. im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,

9. im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,

10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 BayEUG mitzuwirken.
Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.

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