Unser Elternbeirat       

Elternbeirat der Grundschule Ampfing

im Schuljahr 2025/2026

Wilhelm, JinA

1. Elternbeiratsvorsitzende / Klasse 4a
Wilhelmi, Franziska 2. Elternbeiratsvorsitzende / Klasse 3a
Pfeffer, Nina Klasse 1a
Yilmaz, Semanur Klasse 1c
Palmer, Stefan Klasse 2a
Vollenweider, Anastasia Klasse 2c
Tischler, Nadine Klasse 3a
Schwenk, Alexandra Klasse 3c
Firl, Romy Klasse 4c

Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher Elternbeirat der Grundschule Ampfing

im Schuljahr 2025 /2026

 

Klasse 1a
  Klasse 1b
  Klasse 1c
  Klasse 2a
  Klasse 2b
  Klasse 2c
  Klasse 3a
  Klasse 3b
  Klasse 3c
  Klasse 4a
  Klasse 4b
  Klasse 4c

Aufgabe des Elternbeirats ist es,

1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,

2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,

3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen
Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,

4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,

5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen

6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 des BayEUG das Einvernehmen herzustellen,

7. bei der Verwendung bestimmter Lernmittel nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen,

8. im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,

9. im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,

10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 BayEUG mitzuwirken.
Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.

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© André Wiesmann

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