Elternbeirat der Grundschule Ampfing im Schuljahr 2024 /2025 |
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Wilhelm, JinA |
Elternbeiratsvorsitzende (Klasse 3a) |
Geisberger, Claudia |
Stellv. Vorsitzende (Klasse 2b) |
Kemp, Manuela | Klasse 1a |
Tischler, Nadine | Klasse 2a |
Farooq, Cornelia | Klasse 2c |
Schwenk, Alexandra | Klasse 2c |
Becker, Renate | Klasse 3c |
Roßmann, Barbara | Klasse 3c / 4a |
Minn, Tina | Klasse 4b |
Wilhelmi, Franziska | Klasse 4c |
Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher Elternbeirat der Grundschule Ampfing im Schuljahr 2024 /2025 |
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1. Kemp, Manuela 2. Wölfl, Maximilian |
Klasse 1a |
1. Limbrunner, Michaela 2. Nicklbauer, Kerstin |
Klasse 1b |
1. Vollenweider, Anastasia 2. Dawaba, Jasmine |
Klasse 1c |
1. Tischler, Nadine 2. König, Michaela |
Klasse 2a |
1. Klose, Julia 2. Mohrenweiser, Sabrina |
Klasse 2b |
1. Farooq, Cornelia 2. Schwenk, Alexandra |
Klasse 2c |
1. Wilhelm, JinA 2. Till, Karin |
Klasse 3a |
1. Kink, Jessica 2. Höpfinger, Susanne |
Klasse 3b |
1. Roßmann, Barbara 2. Becker, Renate |
Klasse 3c |
1. Roßmann, Barbara 2. Fiebiger-Dietz, Jeannine |
Klasse 4a |
1. Minn, Tina 2. Englmeier, Michaela |
Klasse 4b |
1. Wilhelmi, Franziska 2. Vollenweider, Anastasia |
Klasse 4c |
Aufgabe des Elternbeirats ist es,
1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren,
3. den Eltern aller
Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen
Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen
6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 des BayEUG das Einvernehmen herzustellen,
7. bei der Verwendung bestimmter Lernmittel nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen,
8. im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,
9. im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 BayEUG genannten Rechte wahrzunehmen,
10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 BayEUG genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
12. bei der Bestimmung
eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 BayEUG mitzuwirken.
Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.